Gerichtsentscheidungen

Nicht jede Bundeswehrausschreibung ist ein VS-Auftrag (VK Bund, 17.02.2014, VK 1-2/14)

Die VSVgV ist nur auf Vergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit anwendbar. Entscheidendes Kriterium ist der Auftragsgegenstand und nicht, wer der öffentliche Auftraggeber ist.

Die Bundeswehr schrieb den Auf- und Abbau von Ständen auf Publikums- und Verbrauchermessen nach den Vorschriften der VOL/A aus. Dort sollten sich Besucher über Karrieremöglichkeiten informieren. Ein unterlegener Bieter machte geltend, dass die Bundeswehr den Auftrag nach den Regelungen der VSVgV hätte ausschreiben müssen.

Die Vergabekammer folgte der Argumentation nicht: Die Ausschreibung nach den Vorschriften der VOL/A war rechtmäßig, weil der Auf- und Abbau von Ständen keine militärischen oder ausrüstungstechnischen Leistungen zum Gegenstand hat.