Gerichtsentscheidungen

Bloße Zusicherungen sind noch keine Selbstreinigung

Unternehmen, die wegen Verfehlungen als vergaberechtlich unzuverlässig gelten, müssen von ihnen unternommene Selbstreinigungsmaßnahmen umfassend nachweisen. Anderenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihre Zuverlässigkeit wiedererlangt haben (§ 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GWB). Dies hat die VK Thüringen mit Beschluss vom 12.07.2017 (250-4003-5533/2017-E-016-EF) klargestellt.

Das bedeutet, dass sie mit geeigneten Unterlagen belegen und dokumentieren müssen, welche Maßnahmen sie konkret getroffen haben. Wurden etwa Mitarbeiterschulungen durchgeführt, müssen der Gegenstand der Maßnahme, der Teilnehmerkreis und der zeitliche Umfang der Schulung belegt werden. Pauschale Angaben reichen nicht aus.

Eine Sicherheitsfirma, die wiederholt unberechtigt Nachunternehmer eingeschaltet hat, wird dem nicht gerecht, wenn sie pauschal verspricht, in Zukunft nur noch genehmigte Nachunternehmer einzusetzen und angibt, ihre Mitarbeiterschulungen ausgeweitet zu haben.