Gerichtsentscheidungen

Bevorzugung von Newcomern ist zulässig (OLG Düsseldorf,19.09.2018, VII-Verg 37/17)

In Märkten mit hohen Eintrittsschwellen ist der Wettbewerb begrenzt. Angebote von Unternehmen ohne vergleichbare Erfahrungen haben kaum Chancen auf den Zuschlag. Solche „Newcomer“ sind faktisch von der Auftragsvergabe ausgeschlossen. Ein Zustand, den das auf Wettbewerb ausgelegte Vergaberecht eigentlich verhindern will. Bei der Vergabe eines Dienstleistungsauftrags hat das OLG Düsseldorf (19.09.2018, VII-Verg 37/17) nun klargestellt: Öffentliche Auftraggeber dürfen die Angebote von Newcomern besser bewerten als die Angebote erprobter Unternehmen, wenn die Newcomer sonst keine echten Zuschlagschancen haben.

In dem Fall wurde die Qualität bisheriger Dienstleistungen mit 0 bis 3 Punkten bewertet. Newcomer, die noch gar keine vergleichbaren Leistungen durchgeführt hatten, sollten einen Mittelwert von 2 Punkten erhalten. Damit wurden Bieter, die nachgewiesene aber unterdurchschnittlich bewertete Leistungen erbracht haben schlechter gestellt als Bieter, die über keinerlei Erfahrungen verfügten. Hiergegen wehrte sich ein erfahrener Bieter, der sich diskriminiert fühlte.

Ohne Erfolg! Der Vergabesenat räumte zwar ein, dass darin eine Ungleichbehandlung liegt. Das Vorgehen sei aber „durch gewichtige objektive Gründe“ gerechtfertigt. Indem für Newcomer eine durchschnittliche Qualität unterstellt wird, werde der Wettbewerb nicht geschwächt, sondern erweitert. Ein Bieter, dessen Leistungen aufgrund nachgewiesener Erfahrungen als unterdurchschnittlich bewertet werden, habe dies hinzunehmen.