Gerichtsentscheidungen

Kein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aus wirtschaftlichen Gründen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2019, Verg 18/19)

Bloße wirtschaftliche Erwägungen können in der Regel kein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb rechtfertigen.

Gemäß § 3a EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A ist dieses nur dann zulässig, wenn wegen der äußersten Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Gründen die vorgeschriebenen Angebotsfristen nicht eingehalten werden können. Außerdem darf der Auftraggeber die Zeitnot nicht verursacht und auch nicht voraussehen haben können.

Somit kommen dringliche und zwingende Gründe nur bei akuten Gefahrensituationen und höherer Gewalt in Betracht, die zur Vermeidung von Gefahren und Schäden für Leib und Leben ein sofortiges, die Einhaltung von Fristen ausschließendes Handeln erfordern. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes trägt der Auftraggeber.

Der Wunsch, weitere Verzögerungen im Bauablauf zu verhindern, zählt nach Ansicht des Düsseldorfer Vergabesenats nicht dazu.