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Europäische Sicherheit & Technik – Rechtsticker – Ausgabe 12/2017

Der öffentliche Auftraggeber bestimmt, was er haben will – oder doch nicht?

“Wer die Kapelle bezahlt, bestimmt die Musik”. In der Privatwirtschaft ist das eine Selbstverständlichkeit. So einfach ist es im Vergaberecht nicht. Hier muss der öffentliche Auftraggeber den Beschaffungsbedarf grundsätzlich so definieren, dass ein transparenter und freier Wettbewerb unter den Anbietern möglich ist. Die Frage, wie groß seine Spielräume bei der Festlegung des Auftragsgegenstands sind, war in der Vergangenheit häufiger Gegenstand von Nachprüfungsverfahren. Dabei lassen sich einige Änderungen beobachten.

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