Gerichtsentscheidungen

Fristverlängerung zugunsten einzelner Bieter zulässig? (VK Bund, 15.10.2018, VK 1 – 89/18)

Immer wieder verlängern öffentliche Auftraggeber in laufenden Vergabeverfahren die Angebotsfrist und verschieben den geplanten Zuschlagstermin nach hinten, um die Teilnahme weiterer Bieter am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Die Folge: Mitbewerber fürchten um ihre Zuschlagschancen und sehen eine unzulässige Bevorzugung von Konkurrenten.

In einem Verfahren verlängerte der öffentliche Auftraggeber die Angebotsfrist auf Antrag eines bestimmten Bieters gleich zwei Mal. Die VK Bund hielt dies für zulässig. Zwar sollen Angebotsfristen mit Blick auf den vergaberechtlichen Beschleunigungsgrundsatz grundsätzlich so kurz wie möglich gehalten werden. Öffentliche Auftraggeber haben aber das Recht, Fristen zu verlängern, wenn sie dies „nach pflichtgemäßem Ermessen“ für erforderlich halten. Hier wollte der öffentliche Auftraggeber mit der Fristverlängerung mehr Wettbewerb schaffen. Mit Erfolg, denn statt einem gingen drei Angebote ein.

Die VK Bund stellte aber klar, dass sachfremde Erwägungen bei einer Fristverlängerung keine Rolle spielen dürfen. Soll einem ganz bestimmten, bevorzugten Bieter die Angebotsabgabe ermöglicht werden, wäre das unzulässig.