Gerichtsentscheidungen

Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers genügt für Nachweis der Auskömmlichkeit (OLG Düsseldorf, 11.07.2018, Verg 19/18)

Erscheint ein Angebot ungewöhnlich niedrig, ist der öffentliche Auftraggeber nach § 60 Abs. 1 VgV zur Prüfung der Auskömmlichkeit verpflichtet. Legt ein Bieter das Testat eines Wirtschaftsprüfers vor, das die Auskömmlichkeit seines Angebots bestätigt, darf sich der öffentliche Auftraggeber hierauf verlassen. Das gilt nach Ansicht des Vergabesenats auch dann, wenn der Prüfbericht nicht bis ins letzte Detail das methodische Vorgehen und die untersuchte Datengrundlage erkennen lässt.

Öffentliche Auftraggeber haben ein berechtigtes Interesse an der zügigen Abwicklung ihrer Beschaffungsvorhaben. Zudem verfügen sie über begrenzte Ressourcen und Möglichkeiten. Hiermit wäre eine Verpflichtung zur erschöpfenden Überprüfung von Wirtschaftsprüfertestaten nicht vereinbar. Anders sieht es aus, wenn ein Prüfbericht inhaltsarme oder offensichtlich widersprüchliche Angaben enthält. Dann darf der öffentliche Auftraggeber die Ergebnisse nicht unkritisch übernehmen.