Gesetzgebung

Das Wettbewerbsregister kommt – eine “Bombe mit enormer Sprengkraft”?

Auf Bieter in Vergabeverfahren über öffentliche Aufträge kommen erhebliche Neuerungen zu: In Zukunft wird es ein bundesweites Wettbewerbsregister geben. Darin werden Verfehlungen von Bietern eingetragen. Ergibt eine Registerabfrage öffentlicher Auftraggeber die Eintragung zwingender oder fakultativer Ausschlussgründe nach § 123 oder § 124 GWB, droht einem Bieter der Ausschluss vom Vergabeverfahren. Der Präsident des Bundeskartellamts warnt vor einer „Bombe mit enormer Sprengkraft“.

Nachdem das Vorhaben zum Ende der vorletzten Legislaturperiode nicht mehr umgesetzt werden konnte, kam es am Ende der 18. Wahlperiode zu einem Abschluss. Am 01.06.2017 wurde das „Gesetz zur Einführung eines bundesweiten Wettbewerbsregisters“ (WRegG) vom Deutschen Bundestag beschlossen und ist seit dem 29.07.2017 in Kraft. Für potentiell betroffene Unternehmen ändert sich zunächst nichts. Das Bundeskartellamt richtete erst vor wenigen Wochen einen Aufbaustab ein, der nun an der technischen Umsetzung des Registers arbeitet. Seinen Betrieb soll das Wettbewerbsregister 2020 aufnehmen.

Dass Informationen über Regelverstöße in anderen Bundesländern unentdeckt bleiben, wird durch das neu geschaffene und vom Bundeskartellamt geführte bundesweite Wettbewerbsregister unwahrscheinlicher. In das Register werden künftig Informationen von Kartellbehörden, Staatsanwaltschaften und sonstigen Behörden eingetragen, die sich auf Verfehlungen von Bietern beziehen. Damit stehen sie sämtlichen öffentlichen Auftraggebern zur Verfügung. Ab einem Nettoauftragswert von 30.000 Euro sind sie verpflichtet, eine Registerabfrage durchzuführen, bevor sie den Zuschlag in einem Vergabeverfahren erteilen. Eine Ausnahme besteht nur für Aufträge, auf die das Vergaberecht keine Anwendung findet.

Wettbewerbsregister weitreichender als Gewerbezentralregister

Vergleichbare Register gibt es schon vereinzelt auf Landesebene und mit dem Gewerbezentralregister auch auf Bundesebene. Die vergaberechtliche Abfrage beim Gewerbezentralregister bezieht sich jedoch nur auf Verstöße gegen Mindestlohn-, Schwarzarbeits- und Arbeitnehmerentsendevorschriften. Zudem sind im Gewerbezentralregister nur Informationen über die Zulässigkeit im gewerberechtlichen Sinn gespeichert, jedoch keine Informationen zu Freiberuflern und über Delikte, die zwingend zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen. Diese Register auf Landesebene sollen in Zukunft nicht mehr fortgeführt und durch das bundesweit einheitliche Wettbewerbsregister ersetzt werden. Das Gewerbezentralregister wird im Vergaberecht keine Bedeutung mehr haben.

Die im künftigen Wettbewerbsregister gespeicherten Daten enthalten zunächst dieselben Informationen wie das Gewerbezentralregister. Durch die Speicherung der straf- und ordnungsrechtlichen Katalogtaten geht das neu geschaffene Register aber noch weit darüber hinaus.

Ziel des Gesetzes ist, dass öffentliche Aufträge nur an solche Unternehmen vergeben werden, die in der Vergangenheit keine erheblichen Rechtsverstöße begangen haben und sich im Wettbewerb fair verhalten. Die Strafverfolgungs- und Kartellbehörden sowie die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden sind künftig verpflichtet, insbesondere Regelverstöße in den Bereichen

  • Korruption, Geldwäsche, Menschenhandel, Betrug, Beteiligung an organisierter Kriminalität und andere schwere Wirtschaftsdelikte, wie Verstöße gegen Wettbewerbsrecht und Steuerhinterziehung
  • Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Sozialabgaben
  • Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und Mindestlohngesetz (MiLoG

zur Eintragung in das Register zu melden. Auch natürliche Personen werden eingetragen, wenn ihr Verhalten einem Unternehmen zuzurechnen ist. Verhandelt wurde bis zuletzt hinsichtlich der – teils für zu niedrig gehaltenen – Schwelle von 50.000 Euro Bußgeld, ab der auch Entscheidungen in Verfahren über Kartellordnungswidrigkeiten in das Register eingetragen werden.

Nach derzeitiger Rechtslage müssen Bieter zusätzlich zur Abfrage beim Gewerbezentralregister regelmäßig Eigenerklärungen abgeben. Damit versichern sie, dass keine Ausschlussgründe, wie beispielsweise Verurteilungen wegen Betruges oder Geldwäsche, vorliegen. Derartige Eigenerklärungen werden in Zukunft nicht mehr nötig sein; jedenfalls dann nicht, wenn der Auftragswert 30.000 Euro übersteigt und keine grenzüberschreitenden Sachverhalte vorliegen. Denn die derzeit getrennt abzufragenden Verfehlungen werden einheitlich im Wettbewerbsregister eingetragen. Die für Bieter und öffentliche Auftraggeber mühsamen Doppelabfragen können so entfallen.

Eintragungen ins Wettbewerbsregister vermeiden

Wird ein Unternehmen in das Register eingetragen, kann das erhebliche Auswirkungen haben. Für die Dauer von bis zu fünf Jahren kann es von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Zwar gibt es keinen Automatismus. Öffentliche Auftraggeber haben einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum und können in jedem Einzelfall entscheiden, ob sie ein eingetragenes Unternehmen von der jeweiligen Auftragsvergabe ausschließen. Ist ein zwingender Ausschlussgrund im Sinne von § 123 GWB eingetragen, wird ein Ausschluss aber die regelmäßige Folge sein. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie geht von einer „faktischen Bindungswirkung“ aus.

Kartellamtschef Mundt kritisierte das Register zuletzt wegen seiner unabsehbaren Folgen und warnte vor einer „kompletten Existenzvernichtung“ bzw. „Todesstrafe für Unternehmen“. Das klingt dramatisch. Doch bei einer hohen Abhängigkeit von öffentlichen Aufträgen können die Auswirkungen einer Eintragung tatsächlich weitreichende Folgen haben.

Bieter sollten Eintragungen daher unbedingt vermeiden und bei erfolgten Eintragungen schnellstmöglich auf eine Löschung hinwirken. Unternehmen, denen eine Eintragung in das Wettbewerbsregister droht, erhalten zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem dürfen sie die gespeicherten Daten einsehen. Sollen unrichtige Tatsachen in das Register eingetragen werden, empfiehlt es sich, den Fehler frühzeitig bei der Registerbehörde anzuzeigen.

Die Löschung einer einmal erfolgten Eintragung aus dem Wettbewerbsregister ist grundsätzlich in drei Fällen möglich:

  • Selbstverständlich ist, dass fehlerhafte Daten gelöscht werden. Das Bundeskartellamt löscht unrichtige Daten von Amts wegen.
  • Zudem sieht das Wettbewerbsregistergesetz eine automatische Entfernung der Eintragung nach Zeitablauf (drei bis fünf Jahre) vor.
  • Zuletzt können betroffenen Unternehmen die Entfernung selbst beantragen, wenn sie eine sog. Selbstreinigung nach § 125 GWB durchlaufen haben. Über die Löschung entscheidet das Bundeskartellamt auf Antrag. Wird der Antrag abgelehnt, ist eine gerichtliche Nachprüfung beim zuständigen Oberlandesgericht Düsseldorf möglich.

Für Unternehmen, die eine Selbstreinigung durchlaufen haben, ergeben sich künftig entscheidende Änderungen. Wer den durch sein Fehlverhalten entstandenen Schaden kompensiert, mit den Ermittlungsbehörden kooperiert und Konsequenzen bei der Unternehmensorganisation zieht, kann nun vom Bundeskartellamt feststellen lassen, dass er wieder für öffentliche Aufträge in Frage kommt. Die positive Entscheidung ist für sämtliche öffentlichen Auftraggeber bindend, die negative hingegen nicht. Betroffene Unternehmen können deshalb im Rahmen eines Vergabeverfahrens gegenüber dem jeweiligen öffentlichen Auftraggeber weitere, die Selbstreinigung belegende Tatsachen vorbringen. Bloße Zusicherungen oder Versprechen reichen für eine Selbstreinigung aber nicht aus.

Wie das Wettbewerbsregister umgesetzt wird, ist noch nicht in allen Einzelheiten absehbar. Hier bleiben die Ergebnisse des Aufbaustabes und die Konkretisierungen des Verordnungsgebers sowie die angekündigten Leitsätze des Bundeskartellamts zur Selbstreinigung abzuwarten. Nach der Gesetzesbegründung jedenfalls soll in Zukunft auf Eigenerklärungen verzichtet werden.

Auswirkungen auch auf private Aufträge möglich

Wollen sich deutsche Unternehmen im Ausland an einem Vergabeverfahren beteiligen, können sie in Zukunft durch Vorlage eines Auszuges aus dem Wettbewerbsregister ihre Redlichkeit nachweisen. Auch damit vereinfacht sich das Verfahren aus Bietersicht. Denkbar ist zudem, dass bei größeren Transaktionen privater Auftraggeber in Zukunft ebenfalls Selbstauskünfte aus dem Wettbewerbsregister verlangt werden. Für Bieter wird auch interessant sein, ob und wie sie sich gegen die Löschung eines Konkurrenten aus dem Wettbewerbsregister wehren können. Auch zum Schadensersatz bei fehlerhafter Eintragung sind noch viele Fragen offen.

Fest steht: Für Unternehmen, die sich im Wirtschaftsverkehr nicht einwandfrei verhalten haben, wird die Teilnahme am Vergabeverfahren in Zukunft schwieriger. Rechtsschutz sollte bereits bei einer Eintragung in das Wettbewerbsregister und nicht erst bei Ausschluss von einem konkreten Vergabeverfahren gesucht werden. Rechtsmittel gegen Eintragungen oder verweigerte Löschungen haben nämlich keine aufschiebende Wirkung. Und wenn ein Vergabeverfahren anläuft, wird die Zeit für die Löschung falscher Eintragungen regelmäßig nicht mehr ausreichen.