Gerichtsentscheidungen

Wann ist eine Produktvorgabe zulässig? (OLG Frankfurt, 16.04.2019, 11 Verg 2/19)

Ein Sektorenauftraggeber beschaffte in einem EU-weiten Vergabeverfahren einen Flugzeugschlepper. Nach dem technischen Leistungsverzeichnis kam nur ein Produkt in Frage. Gegen § 97 Abs. 1, 2 GWB verstieß das aber nicht, da die Vorgabe gerechtfertigt war.

Das OLG betont zunächst, dass das Aufstellen technischer Leistungsverzeichnisse von der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers gedeckt ist. Er selbst legt fest, was er in welcher Ausführungsart beschaffen will.

Die Beschaffungsfreiheit wird zwar durch die Grundsätze des Wettbewerbs, der Gleichbehandlung und der Transparenz gemäß § 97 Abs. 1, 2 GWB begrenzt. Konkretisiert werden sie in § 28 Abs. 6 SektVO. Danach müssen Auftraggeber ihren Beschaffungsbedarf grundsätzlich produktneutral formulieren.

Hat der Auftraggeber aber sach- und auftragsbezogene Gründe für die Festlegung auf ein bestimmtes Produkt, liegt darin kein Vergaberechtsverstoß, und zwar auch dann nicht, wenn die festgelegten Anforderungen zu einer erheblichen Beschränkung des Wettbewerbs führen.