Das Bundesverfassungsgericht nahm eine Verfassungsbeschwerde gegen die Genehmigungen von Rüstungsexporten nach Israel nicht zur Entscheidung an.
Ein im Gazastreifen lebender Palästinenser ging gegen diese Ausfuhrgenehmigungen zunächst vor den Verwaltungsgerichten vor und berief sich auf sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Verwaltungsgerichte wiesen seine Anträge mangels Antragsbefugnis zurück. Die gesetzlichen Regelungen zu Rüstungsexporten vermitteln Individuen nicht das Recht, einzelne Maßnahmen im Bereich der Rüstungs- und Sicherheitspolitik gerichtlich anzugreifen.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt dieses Ergebnis:
Zwar verpflichtet das Grundgesetz den Staat, Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht zu schützen. Wie die Bundesregierung ihre allgemeine Schutzpflicht im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik umsetzt, liegt jedoch weitgehend in ihrem politischen Verantwortungsbereich.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts genügen die gesetzlichen Kontrollsystemen dem staatlichen Schutzauftrag. Verfassungsrecht, Bundesgesetze, Leitlinien sowie internationale und europäische Vorgaben verpflichten die zuständigen Behörden, bei den Entscheidungen über Exportgenehmigungen internationale Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht im Empfängerland zu prüfen und die Ausfuhr zu untersagen, wenn ein überwiegendes Risiko schwerer Menschenrechts- oder Völkerrechtsverletzungen besteht.
Zu konkreten und vom Einzelnen einklagbaren Maßnahmen, insbesondere zu einer Aufhebung einzelner Ausfuhrgenehmigungen, ist die Bundesregierung daher grundsätzlich nicht verpflichtet. Nur wenn die bestehenden Kontrollmechanismen und die Genehmigungspraxis den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit insgesamt so verfehlten, dass allein die Versagung der konkreten Genehmigungen Abhilfe schaffen könnte, käme ausnahmsweise eine solche Pflicht in Betracht. Dies habe der palästinensische Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde jedoch nicht schlüssig dargelegt, so das Bundesverfassungsgericht.