Das BAAINBw schrieb die Durchführung von Lehrgängen für die fliegerische Vorausbildung von Pilotenanwärtern in einem EU-weiten offenen Verfahren aus. Dabei gab es vor, dass der Auftragnehmer sämtliche Leistungen (Logistik, Personal, Infrastruktur, Flugzeuge) entweder am Dienstort des Auftraggebers in den USA oder in einer Entfernung von höchstens 45 Minuten Pkw-Fahrzeit erbringen muss.
Ein Bieter, dessen Standort ca. 2.500 km entfernt liegt, wehrte sich mit einem Nachprüfungsantrag gegen die Festlegung. Er sah sich gegenüber dem bisherigen Auftragnehmer benachteiligt. Dessen Standort liegt nah am Dienstort des Auftraggebers. Die Vorgabe verhindere einen wirksamen Wettbewerb, ohne dass dies gerechtfertigt sei.
Der Auftraggeber entgegnete, dass ein wesentlicher Teil des einzusetzenden Personals schon länger an dem genannten Dienstort beschäftigt sei. Dessen Umzug mitsamt Familien erfordere einen unverhältnismäßigen Aufwand. Außerdem sei eine unterbrechungsfreie und gute Ausbildung wesentlich für das Überleben der Piloten. Schließlich erfordere ein Wechsel des Standorts ein neues zwischenstaatliches Abkommen mit den USA, dessen Zustandekommen nicht allein in der Hand der Bundesrepublik liege.
Ortsvorgabe muss sachlich gerechtfertigt sein
Die Vergabekammer folgte den Argumenten des Auftraggebers: Von ihm könne keine „ortsneutrale“ Beschaffung verlangt werden, die sich den Standortentscheidungen potenzieller Auftragnehmer unterordnet (vgl. http://update-vergaberecht.de/2016/06/auftraggeber-darf-leistungsort-frei-bestimmen-olg-koblenz-20-4-2016-verg-116/). Die örtliche Festlegung muss aber sachlich gerechtfertigt sein. Der Auftraggeber muss nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe für die Festlegung haben und darf andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminieren.
Das hielt die Vergabekammer für gegeben. Dass ein Teil des einzusetzenden Personals bereits am Dienstort des Auftraggebers beschäftigt ist, sei in den Nachprüfungsverfahren unbeachtlich, da diese Festlegung schon vor dem hier laufenden Vergabeverfahren erfolgt sei. Zudem gehörten Fahrtzeiten zum Flugplatz zur regulären Arbeitszeit, weshalb ein Interesse bestehe, diese möglichst kurz zu halten. Schließlich hielt es die Vergabekammer für möglich, dass neben dem bisherigen Auftragnehmer weitere potenzielle Bieter den Auftrag erhalten können, weshalb der Wettbewerb nicht ausgeschlossen sei. Diese Gründe reichten aus, um die Standortvorgabe vergaberechtlich zu rechtfertigen