Gerichtsentscheidungen

Besitzt ein Bieter eine eigene Instandsetzungsdokumentation, benötigt er die des Herstellers nicht (VK Bund, 23.07.2012, VK 3-78/12)

Die Bundeswehr schrieb die Werksinstandsetzung von Motoren aus. Bieter mussten ihre Eignung unter anderem dadurch nachweisen, dass sie im Besitz der Instandsetzungsdokumentation des Motorentyps sind.

Ein Motoreninstandsetzer erklärte, er verfüge über eine von ihm selbst hergestellte Instandsetzungsdokumentation. Der ebenfalls am Auftrag interessierte Hersteller der Motoren war der Ansicht, dass das nicht ausreiche. Nur er selbst habe eine hinreichend genaue, den fachlichen Anforderungen entsprechende Instandsetzungsdokumentation.

Die Vergabekammer stellte klar: Zu den Instandsetzungsdokumentationen zählen nicht nur die herstellerseitigen, sondern auch die bei jeder Instandsetzung erstellten Dokumentationen. Der Begriff der „Instandsetzungsdokumentation“ ist kein feststehender Fachausdruck. Will der öffentliche Auftraggeber nur die originalen Hersteller-Instandsetzungsdokumentationen als Eignungsnachweis berücksichtigen, muss er das in der Bekanntmachung mitteilen.