Der öffentliche Auftraggeber darf nur dann ein Verhandlungsverfahren wählen, wenn hierfür dringende Gründe vorliegen. Diese Gründe darf er nicht selbst schaffen, indem er den Vertragsbeginn vorzieht, ohne dafür nachprüfbare Gründe zu haben. Besteht die Möglichkeit, den Vertrag in einem offenen Verfahren mit Regelfristen zu schließen, ist der Rückgriff auf ein Verhandlungsverfahren ausgeschlossen.
In seiner Entscheidung stellte der Vergabesenat außerdem fest, dass ein Verhandlungsverfahren nicht zwingend Verhandlungen voraussetzt, sofern die Vergabestelle dabei das Gebot der Transparenz wahrt. Zwar gilt dies nach dem neuen Vergaberecht ausdrücklich nur für zivile Auftragsvergaben (vgl. § 17 Abs. 11 VgV). Es sprechen aber gute Gründe dafür, die Senatsrechtsprechung auf die Vergabe verteidigungs- und sicherheitsrelevanter Aufträge zu übertragen.