Veröffentlichungen

Europäische Sicherheit & Technik – Rechtsticker – Ausgabe 06/2016

Know-how des Herstellers rechtfertigt Direktvergabe

Ein öffentlicher Auftraggeber vergab einen Auftrag über die Wartung und Instandsetzung von Verfahranlagen und Hangartoren für Bordhubschrauber auf Schiffen. In einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erteilte er dem Hersteller den Auftrag (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 c) VSVgV). Er begründete dies damit, dass die Wartung und Instandsetzung in der Vergangenheit wiederholt von Fremdfirmen durchgeführt worden seien. Da diese nicht das erforderliche Know-how hätten, sei es häufig zu Ausfällen der Anlage gekommen. Deshalb sollte künftig der Hersteller selbst die Leistungen übernehmen. Ein Unternehmen griff die Vergabe an. Es rügte, dass der Auftrag nicht in zwei Lose aufgeteilt wurde. Die Hangartore, für deren Wartung es sich interessiere, beträfen einen anderen Markt als die Verfahranlagen. Durch die Verknüpfung zu einem Auftrag hätte es sich nicht bewerben können.

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