Die fehlende Vorlage einer Zulassungsurkunde führt nicht zwingend zum Ausschluss eines Bieters, wenn er seine Eignung auf andere Weise nachweisen kann.
Was war geschehen?
Die Bundeswehr schrieb im Rahmen des „Herkules“-Projekts die Projektion und Beschaffung von IT-Systemen aus, mit denen Verschlusssachen verarbeitet werden sollten. Auftragsgegenstand war neben der Beratungsleistung u.a. die so genannte „Zonierung“ der Geräte (Abschwächung elektromagnetischer Abstrahlung zur Erhöhung der Abhörsicherheit) mit anschließender Zulassung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).
Die öffentliche Auftraggeberin verlangte von den Bietern einen Eignungsnachweis in Form einer Zulassungsurkunde des BSI. Diese legte der Bieter zwar nicht vor, denn das BSI stellt die Zulassungsurkunde nur auf ausdrücklichen Wunsch aus. Aber das BSI selbst bestätigte der Bundeswehr die Zulassung des Bieters. Mit dieser Bestätigung stufte sie den Bieter zunächst als geeignet an. Im weiteren Verlauf änderte die Bundeswehr ihre Auffassung und bemängelte die fehlende Zulassungsurkunde.
Für die Vergabekammer stellt das Beharren der öffentlichen Auftraggeberin auf der Vorlage der Zulassungsurkunde ein widersprüchliches Verhalten dar. Die Eignung des Bieters ist bereits durch die Bestätigung des BSI nachgewiesen.