Die 1. Vergabekammer des Bundes hat dem BAAINBw untersagt, einen Auftrag über ein zweites Los von fünf Korvetten der Klasse K 130 an den bisherigen Auftragnehmer zu vergeben. Die Voraussetzungen für eine Beauftragung ohne wettbewerbliches Vergabeverfahren gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) VSVgV lägen nicht vor, so die Kammer (VK 1-41/17 – VS).
Das BAAINBw begründete seine Absicht mit einer kurzfristigen Ausweitung der Verpflichtungen im NATO-Bündnis aufgrund einer veränderten sicherheitspolitischen Lage. Eine termingerechte Lieferung sei unverzichtbar. Die notwendige kurzfristige Bedarfsdeckung sei nur mit einem weitgehend baugleichen Nachbau möglich. Änderungen im Vergleich zu den bereits in Dienst gestellten Korvetten ergäben sich nur aufgrund einer notwendigen Obsoleszenzbereinigung. Es sei zwar theoretisch möglich, aber in technischer, logistischer, militärfachlicher, strategischer und bündnispolitischer Sicht unzumutbar, statt eines Nachbaus ein neues System einzuführen.
Dem folgte die Vergabekammer nicht. Zum einen fehle es bereits an einer Nachbestellung bei demselben Auftragnehmer. Denn in der ARGE, die die ersten Korvetten baute, kam es zwischenzeitlich zu gesellschaftsrechtlichen Änderungen. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) VSVgV lasse eine Nachbeschaffung aber nur bei Personenidentität von früherem und jetzigem Auftragnehmer zu. Zum anderen habe das BAAINBw nicht klar genug dargelegt, dass ein Wechsel des Auftragnehmers zu unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten führen würde. Insbesondere sei nicht ausreichend geprüft worden, ob nicht auch andere Unternehmen für die Beschaffung weiterer Korvetten in Frage kämen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, das BAAINBw hat Beschwerde beim OLG Düsseldorf eingelegt. Ob es zu einer letztinstanzlichen Entscheidung kommt, ist allerdings offen. Die Parteien sollen in Verhandlungen über eine vergleichsweise Lösung stehen.