Gerichtsentscheidungen

Bieter darf eigene Instandsetzungsdokumentation verwenden (VK Bund, 26.03.2014, VK 2-19/14)

Erneut hat die Vergabekammer des Bundes klargestellt, dass ein Bieter nicht zwingend die herstellerseitige Instandsetzungsdokumentation besitzen muss, wenn er eine eigene, gleichwertige Dokumentation hat (vgl. Blogbeitrag vom 24.07.2012).

Die Bundeswehr schrieb die Instandsetzung von Panzergetriebebaugruppen aus. Bieter konnten ihre Eignung unter anderem dadurch nachweisen, dass sie erklärten, im Besitz der Instandsetzungsdokumentation des Getriebetyps zu sein.

Ein Unternehmen erklärte, über eine von ihm selbst hergestellte Instandsetzungsdokumentation zu verfügen. Der ebenfalls am Auftrag interessierte Hersteller der Getriebe war der Ansicht, dass das nicht ausreiche. Nur er habe eine hinreichend genaue Instandsetzungsdokumentation.

Die Vergabekammer stellte klar: Instandsetzungsdokumentationen müssen nicht zwingend vom Hersteller erstellt sein. Auch andere Unternehmen können gleichwertige Dokumentationen erarbeiten. Eine „Instandsetzungsdokumentation“ ist kein feststehender Fachausdruck. Will der öffentliche Auftraggeber nur die originalen Hersteller-Instandsetzungsdokumentationen als Eignungsnachweis berücksichtigen, muss er das in der Bekanntmachung mitteilen.