Gerichtsentscheidungen

Auch Zeitersparnis kann Festlegung auf bestimmtes Produkt rechtfertigen (Drohnen)

Die Bundeswehr plant die Beschaffung bewaffnungsfähiger Drohnen der sogenannten MALE-Klasse für einen Nutzungszeitraum von 10 Jahren. Bisher nutzte sie die Drohnen eines israelischen Herstellers, jedoch nur zu Aufklärungszwecken und ohne Bewaffnungsmöglichkeit.

Nur zwei bewaffnungsfähige Drohnenmodelle der MALE-Klasse waren auf dem Markt verfügbar: Das Nachfolgermodell des bisherigen israelischen Lieferanten sowie eine Drohne eines US-amerikanischen Mitbewerbers.

Der öffentliche Auftraggeber entschied sich für das Modell des bisherigen Auftragnehmers und plante eine Beschaffung im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Der Mitbewerber sah sich in seinen Rechten verletzt: Die Bundeswehr habe gegen den Grundsatz der Produktneutralität verstoßen und eine falsche Verfahrensart gewählt.

Der Nachprüfungsantrag hatte jedoch keinen Erfolg.

Das OLG Düsseldorf (31.05.2017, VII-Verg 36/16) stellte klar: Die Entscheidung der Bundeswehr zugunsten des Modells des bisherigen Auftragnehmers ist nicht zu beanstanden. Zwar dürfen öffentliche Auftraggeber kein Unternehmen durch eine Festlegung auf bestimmte Produkte begünstigen oder ausschließen. Anders aber, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen.

So lag es hier: Die Bundeswehr durfte sich aus Gründen der schnelleren Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit für das Modell des bisherigen Lieferanten entscheiden. Denn sie hat ein Interesse daran, die bestehende Fähigkeitslücke so schnell wie möglich zu schließen. Weil das andere Modell erst dreieinhalb Jahre nach Vertragsschluss einsatzfähig wäre, das System des bisherigen Lieferanten dagegen schon nach zwei Jahren, bestand für die Wahl dieses zweiten Modells ein nachvollziehbarer objektiver und auftragsbezogener Grund, so der Vergabesenat.

Außerdem ist die Zulassung des neuen Modells durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr nicht sichergestellt und es besteht technischer Anpassungsbedarf, der erst nach hergestellter Einsatzfähigkeit gelöst werden kann. Diese Probleme entfallen bei der Wahl der Drohne des israelischen Herstellers. Zudem ist die US-Genehmigungspraxis bei einer Verlegung des Einsatzortes ungewiss, während die israelische Regierung der Bundeswehr keine Beschränkungen auferlegt.

Nachdem die Festlegung auf das Modell des bisherigen Auftragnehmers erlaubt war, durfte die Bundeswehr auch ein Vergabeverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) VSVgV durchführen.

Der nicht berücksichtigte Mitbewerber legte zwar noch eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung ein. Diese wies das OLG Düsseldorf aber ebenfalls zurück. Damit ist der Weg für das Beschaffungsvorhaben – vorbehaltlich politischer Zustimmung – frei.