Gesetzgebung

Wettbewerbsregisterverordnung in Kraft getreten

Die Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV) ist am 23.04.2021 in Kraft getreten. Sie regelt Details zur Umsetzung des Wettbewerbsregistergesetzes, insbesondere die Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung.

Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt

Die beim Bundeskartellamt angesiedelte Registerbehörde führt das Wettbewerbsregister als elektronische Datenbank. Das Register informiert Auftraggeber über begangene Rechtsverstöße eines Unternehmens, die zu einem Ausschluss vom Verfahren führen müssen oder können. Mit ihm sollen die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität gefördert und die Compliance von Unternehmen gestärkt werden.

Konkretisierung der Regelungen des Wettbewerbsregistergesetzes

Der Erlass der WRegV ist Voraussetzung für die Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters. Die Verordnung konkretisiert insbesondere folgende Bereiche:

  • Einzelheiten der elektronischen Kommunikation zwischen der Registerbehörde und den Nutzern (mitteilungspflichtige Behörden, Auftraggeber, Unternehmen)
  • Voraussetzungen der Datenspeicherung, inklusive Inhalt und Umfang der mitzuteilenden Daten sowie datenschutzrechtliche Vorgaben
  • Einführung einer Gebühr i.H.v. 20 Euro für Erteilung einer Selbstauskunft
  • Anforderungen an Anträge und Nachweise der Unternehmen zur vorzeitigen Löschung von Eintragungen wegen durchgeführter Compliance-Maßnahmen

Bisher keine Mitteilungs- und Abfragepflichten

Die Mitteilungs- und Abfragepflichten für Behörden und Auftraggeber gelten derzeit noch nicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Bekanntmachung, sobald die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung an das Bundeskartellamt vorliegen. Die Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden sind einen Monat nach der Bekanntmachung zur Mitteilung registerrelevanter Entscheidungen an das Bundeskartellamt verpflichtet. Nach sechs Monaten wird die Pflicht zur Abfrage für öffentliche Auftraggeber anwendbar.

Registrierung für Nutzung des Wettbewerbsregisters erforderlich

Auftraggeber müssen sich für Abfragen beim Wettbewerbsregister bei der Registerbehörde registrieren und intern die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür schaffen. Die Registrierung erfolgt über das Registrierungssystem SAFE in Verbindung mit einem Registrierungsantrag an die Behörde über das elektronische Behördenpostfach (beBPo).