Gerichtsentscheidungen

Begrenzung auf drei Referenzen ist unzulässig (VK Bund, 03.06.2013, VK 2-31/13)

Öffentliche Auftraggeber dürfen die Anzahl der nachzuweisenden Referenzen nicht auf drei Aufträge begrenzen. Andernfalls verstoßen sie gegen den Wettbewerbsgrundsatz des § 97 Abs. 1 GWB.

Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb die Vergabe von Antiviren-Softwarelizenzen sowie Beratungs- und Schulungsdienstleistungen im nichtoffenen Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb aus. Weil die Antiviren-Software auch auf behördliche Verschlusssachen zugreifen sollte, fand die VSVgV Anwendung.

Bieter sollten ihre Eignung nachweisen, indem sie genau drei Referenzen über vergleichbare Aufträge in den letzten drei Jahren benennen. Sie erhielten dafür fünf Wertungspunkte. Weitere vorgelegte Referenzen wirkten sich auf die Bewertung nicht mehr aus.

Ein Unternehmen wehrte sich dagegen – mit Erfolg!

Die Richter stellten klar: Die Begrenzung der Referenzen auf drei Aufträge führt zu einer unzureichenden Eignungsprüfung. Ein „Mehr an Eignung“ wird punktmäßig nicht berücksichtigt. Wenn aber jeder geeignete Bieter fünf Wertungspunkte erhält, ist der Wettbewerb beeinträchtigt. Damit schloss sich die Vergabekammer einem zum offenen Vergabeverfahren ergangenen Beschluss des OLG Düsseldorf an (12.09.2012, VII-Verg 108/11).