Gesetzgebung

Leitlinien zum Wettbewerbsregister veröffentlicht

Das Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem Vergabeverfahren auszuschließen ist. Ein Verstoß kann zu einer bis zu fünfjährigen Eintragung des Unternehmens im Register führen.

Das Bundeskartellamt hat nun die Leitlinien zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister sowie Hinweise für einen Antrag auf Löschung veröffentlicht. Hierzu wird zwischen verschiedenen Selbstreinigungsmaßnahmen unterschieden:

Selbstreinigung durch Nachzahlung, § 123 Abs. 4 S. 2 GWB

Bei einer Eintragung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) oder wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) erfolgt die Selbstreinigung durch Zahlung oder Verpflichtung zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen. Der Zahlungsnachweis erfolgt durch die Vorlage von Zahlungsbelegen oder Bestätigung der zuständigen Stelle.

Selbstreinigung nach § 125 GWB

Bei allen übrigen Eintragungsdelikten müssen folgende Voraussetzungen für die vorzeitige Löschung erfüllt sein:

  • Schadensausgleich oder Verpflichtung hierzu, § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GWB
    Der verursachte Schaden muss mittels Zahlung oder Verpflichtung zur Zahlung ausgeglichen werden. Es muss sich dabei um einen offenkundigen Schaden handeln. Ob ein solcher Schaden tatsächlich vorliegt, ist je nach Einzelfall zu beurteilen.

 

  • Umfassende Klärung der Tatsachen und Umstände, § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GWB
    Es wird eine aktive Zusammenarbeit mit der Ermittlungs- bzw. Registerbehörde und dem öffentlichen Auftraggeber verlangt. Das Unternehmen muss sich bemühen die Sachverhaltsaufklärung voranzutreiben. Dabei muss Aufwand und Prüfungsdichte in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Delikts und zur Komplexität des zugrunde liegenden Sachverhalts stehen. Eine geständige Einlassung im Rahmen einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung stellt einen Anhaltspunkt für eine Kooperationsbereitschaft des Unternehmens dar.

 

  • Ergreifen konkreter technischer, organisatorischer und personeller Maßnahmen, § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GWB
    Unternehmen müssen Maßnahmen treffen, die eine angemessene Reaktion auf das jeweilige Fehlverhalten darstellen, so dass es künftig zu keinem weiteren Fehlverhalten kommt.Für die Ermittlung einer angemessenen Compliance-Maßnahme ist eine unternehmens- und deliktsbezogene Analyse des Risikos weiteren Fehlverhaltens durch das Unternehmen durchzuführen. Die Maßnahmen orientieren sich dabei an den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und den konkreten Umständen des Fehlverhaltens. Die Einführung oder Anpassung einer standardisierten Compliance-Management-Systems („CMS“) kann je nach Einzelfall eine angemessene Maßnahme sein, ist aber nicht notwendig.Unternehmen können weiterhin personelle Maßnahmen zum Zwecke der Selbstreinigung vornehmen. Der Umfang richtet sich nach den Gegebenheiten des Unternehmens und den Umständen des Fehlverhaltens. Kriterien sind u.a. die Größe des Unternehmens, die Position der am Fehlverhalten Beteiligten, Organisationsdefizite und die Verletzung von Aufsichtspflichten. Verzichtet ein Unternehmen auf personelle Maßnahmen, so muss dies im Antrag angemessen begründet werden.